Die Gesetzeslage

… ist wie bei vielen Bereichen auch im Tierschutz recht kompliziert. Deshalb haben wir hier für Sie eine kleine Rechtsinfo zusammengestellt.

 

Welche Gesetze sind relevant?

Die wichtigsten Gesetze im Bezug auf Tierhaltung sind das Tierschutzgesetz (TierSchG), die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, welche die Haltung von Nutztieren zu Erwerbszwecken regelt, und das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), das zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen beim Errichten und dem Betrieb von Anlagen dient und bei der Genehmigung einer Mastanlage eine wichtige Rolle spielt.

I. Das Tierschutzgesetz

Anders als Laien zunächst vermuten würden, gilt das Tierschutzgesetz nur eingeschränkt für Halter von Nutztieren. Es greift dann, wenn Tieren Willkür und vermeidbare Schmerzen zugefügt werden, aber oft genug bleibt es ein stumpfes Schwert.

Besonders relevante Paragraphen sind:

§ 2 TierSchG

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 5 TierSchG
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. (…)

§ 6 TierSchG
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. (…)

§ 17 TierSchG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

II. Die Tierschutznutztierverordnung

Diese Verordnung regelt, wie Nutztiere zu halten sind. Sie basiert auf eine ganze Serie von europäischen Richtlinien, die Mindestanforderungen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren wie Kälbern, Legehennen, Schweinen und Masthühnern bestimmen. Seit der Erstverkündung im Jahr 2001 wurde die Tierschutz-Nutztierverordnung mehrfach geändert. Wie so einige aus Europa stammende Vorgaben enthält sie einige Regeln, die in Deutschland ohne Druck aus Brüssel lascher gehandhabt wurden und andere, die noch deutlich konsequenter ausgestaltet sein sollten.

TierSchNutztV §§ 21 – 30

Diese Paragraphen stellen die Anforderungen an das Halten von Schweinen. Von der Beschaffung der Böden bis zu den Größen und Abständen der Stalleinheiten. Beispielsweise regelt die Verordnung, dass Schweine zu jeder Zeit Zugang zu ausreichend Futter und Wasser, sowie Beschäftigungsmaterial haben sollen. Sie sollen auch zu jeder Zeit in Sichtkontakt mit anderen Schweinen stehen und sich in ihren Boxen ausreichend bewegen können.

II. Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG)

Das Bundesimmissionsschutz-Gesetz regelt für ganz verschiedene Industrie-Anlagen Pflichten und Voraussetzungen für deren Betrieb, auch in der Landwirtschaft. Wird eine neue Fabrik gebaut, sind Auflagen zu erfüllen, um die Belastung von Wasser, Boden, Luft und Lebensräumen möglichst gering zu halten. Das Gesetz wird durch etliche Verordnungen präzisiert. In seiner vierten Durchführungs-Verordnung legt das BImSchG fest, ab wann ein Tierhaltungsbetrieb nicht mehr unter die landwirtschaftliche Privilegierung fällt – und somit im Sinne dieses Gesetzes ein Industriebetrieb ist.

 


Wer ist zuständig für die Kontrollen im Tierschutz?

Nach dem TierSchG § 15 sind die nach Landesrecht zuständige Behörden für die Kontrollen zuständig. Das sind auf oberster Stufe die Landesveterinärbehörden, die dem Minister/Senator für Landwirtschaft und/oder Verbraucherschutz unterstehen, und auf der Ebene der Kreise oder kreisfreien Städte, die unteren Veterinärbehörden, die dem Landrat unterstehen. Sie sind also Teil der Kommunalverwaltung.
In den Veterinärbehörden arbeiten Amtstierärzte, Lebensmittelkontrolleure und amtliche Fachassistent/innen. Sie sind zuständig für Lebensmittel- und Fleischhygieneüberwachung, Tierseuchenbekämpfung, Tiergesundheitsschutz, Tierschutz- und Tierarzneimittelüberwachung. In § 16 des TierschG sind die Rechte und Pflichten der Veterinärbehörden geregelt.

Darüber hinaus werden die Tierbestände von privaten praktizierenden Tierärzten betreut.

 


Wie laufen die Kontrollen ab?

Wie die Kontrollen von Anlagen abzulaufen haben, wird zusätzlich zu § 16 TierSchG, im Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen festgelegt. Dort steht z.B. , dass die Kontrollen im Regelfall unangekündigt stattfinden sollen, in der Praxis sieht das jedoch oft leider anders aus. Wie häufig kontrolliert wird, richtet sich nach bestimmten Risikofaktoren, jedoch wird selten häufiger als einmal im Jahr kontrolliert. Wenn Mängel oder Verstöße festgestellt werden, gibt es entsprechende Nachkontrollen. Ein allgemeines Problem ist, dass die Veterinärbehörden chronisch unterfinanziert sind.

Die Amtstierärzte haben Einsicht in relevante Daten der Betriebe und müssen diese nach ihrer Richtigkeit überprüfen. Des weiteren werden die Haltungseinrichtungen, die Tierhaltepflichten und der Zustand der Tiere geprüft. Die Veterinäre können Beweismaterial erstellen und sind verpflichtet, einen Bericht zu schreiben.

 


Was sind die Konsequenzen bei Verstößen?

Bis auf das Töten ohne vernünftigen Grund oder das wiederholte Zufügen von Schmerzen handelt es sich bei den Verstößen um Ordnungswidrigkeiten. Die niedrigste Stufe ist eine mündliche oder schriftliche Verwarnung mit einer Anordnung für die Korrektur der festgestellten Mängel. Danach werden Bußgelder in verschiedenen Höhen verhängt. Im Regelfall sind es die Amtstierärzte, die vor Ort die Bedingung beurteilten und Verstöße feststellen. Die Einleitung von weiteren Maßnahmen, wie z.B. das Anordnen von Bußgeldern übernehmen dann die amtlichen Fachangestellten der Behörde.
Die allerletzte Möglichkeit der Behörde ist das Verhängen eines Tierhaltungsverbotes. Das ist möglich, wenn ein Verstoß gegen TierSchG §2 und § 17 vorliegt – wie es bei Straathof der Fall ist.
Wenn es sich um einen Straftatbestand nach §17 TierSchG handelt, stellt das Veterinäramt eine Anzeige gegen den oder die Tierhalter/in. Dann übernimmt die Staatsanwaltschaft den Fall und ein Gericht entscheidet über das weitere Vorgehen.