Megafusionen: Mit dem Wirtschaftsministerium im Dialog

Nachdem unser Bündnis am 21. Juni über 23.000 Unterschriften für strengere Fusionskontrolle und Entflechtung von Megakonzernen ans Wirtschaftsministerium übergeben haben, antwortet die Abteilung für Bürgerdialog des Hauses auf unsere Forderungen:


Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben am 21. Juni 2018 im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Petition „Megafusion stoppen – Konzernmacht begrenzen“ mit über 23.000 Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern übergeben. Hierzu nehmen wir gern Stellung und bitten Sie – wie mündlich besprochen -, diese Stellungnahme auf Ihre Webseite zu veröffentlichen.

Die Europäische Kommission hat als unabhängige Wettbewerbsbehörde die Übernahme von Monsanto durch Bayer auf Grundlage der EG-Fusionskontrollverordnung eingehend geprüft und am 21. März 2018 unter Bedingungen genehmigt. Diese Bedingungen sehen u.a. vor, dass Bayer bestimmte Geschäftssparten bzw. Vermögenswerte veräußert. Nach Einschätzung der Europäischen Kommission wird dadurch gewährleistet, dass auf den Märkten für Saatgut, Pflanzenschutzmittel und digitale Landwirtschaft auch nach dem Zusammenschluss wirksamer Produkt- und Innovationswettbewerb herrscht.

Nach geltender Rechtslage ist die Berücksichtigung außerwettbewerblicher Aspekte in der Fusionskontrolle (z.B. Umweltschutzbelange) grundsätzlich nicht direkt möglich. Die Fusionskontrollverordnung  enthält in Artikel 2 Absatz 1 Beurteilungskriterien, mit denen z. B. auch Umweltschutzbelange indirekt mit berücksichtigt werden können. Anhand der gesetzlichen Kriterien beurteilt die Europäische Kommission, ob durch den geplanten Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde und die Fusion deshalb zu untersagen ist. Ist das nicht der Fall, muss sie den Zusammenschluss genehmigen (Artikel 2 Absatz 2 Fusionskontrollverordnung).

Wir bitten um Verständnis, dass wir Verfahren vor den unabhängigen Wettbewerbsbehörden grundsätzlich nicht kommentieren. Weitere Informationen können Sie den Verlautbarungen der Europäischen Kommission entnehmen

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-2282_de.htmlhttp://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/additional_data/m8084_4718_7.pdfhttp://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-2322_en.html
Auf folgender Seite können Sie die am 25.05.2018 in englischer Sprache veröffentlichte Entscheidung der EU-Kommission finden und nachlesen
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_8084
Allgemein zu Zusammenschlüssen von Unternehmen:

Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen sind grundsätzlich erlaubt und als Ergebnis einer freiheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung auch erwünscht. Unternehmen können beispielsweise so ihre Geschäftsfelder neu ausrichten oder ihr Innovationspotential erhöhen und damit den Wettbewerb beleben.

Geplante Zusammenschlüsse von Unternehmen können aber auch nachteilig für den Wettbewerb sein. Daher unterliegen Zusammenschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Umsatzschwellen) der Fusionskontrolle durch die unabhängigen Wettbewerbsbehörden.

In Deutschland schützt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Wettbewerb als Fundament der Wirtschaftsordnung. Die drei Säulen des Gesetzes sind die Kartellbekämpfung, die Fusionskontrolle und die Missbrauchsaufsicht. Zuständige Wettbewerbsbehörde auf Bundesebene ist das Bundeskartellamt; darüber hinaus gibt es Landeskartellbehörden.

Fusionskontrolle ist in Deutschland Aufgabe des Bundeskartellamtes. Dieses untersucht bei Fusionen die Verhältnisse auf den verschiedenen, von einem Zusammenschluss betroffenen Märkten und bewertet die konkreten Auswirkungen des Vorhabens für den Wettbewerb. Überwiegen die wettbewerblichen Nachteile, kann ein Zusammenschlussvorhaben untersagt oder nur unter Bedingungen (z.B. Veräußerung von bestimmten Unternehmensteilen) frei gegeben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erlangt oder verstärkt wird.
Bei der Beurteilung der Marktverhältnisse spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, u.a. die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und deren Wettbewerber, die Verfügbarkeit wettbewerbsrelevanter Ressourcen (z.B. Patente, Produktionsstätten, Vertriebsnetze), Marktzutrittsschranken für neue Anbieter, Schranken für die Expansion bereits auf dem Markt aktiver Anbieter, Wechselkosten für Kunden sowie ggf. die Nachfragemacht der Marktgegenseite.

Näheres zur deutschen Fusionskontrolle finden Sie auf der Webseite des Bundeskartellamtes https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Merkbl%C3%A4tter/Merkblatt%20-%20Deutsche%20Fusionskontrolle.html?nn=3590440.
Wenn Zusammenschlüsse eine sogenannte „gemeinschaftsweite Bedeutung“ haben, werden sie – wie im Fall Bayer/Monsanto – nach der Europäischen Fusionskontrollverordnung geprüft. Die Kontrolle über solche Zusammenschlüsse obliegt grundsätzlich der Europäischen Kommission in Brüssel http://ec.europa.eu/competition/mergers/overview_en.html
Die Fusionskontrolle ist eine Prüfung, die an der Marktstruktur ansetzt und die Auswirkungen eines geplanten Zusammenschlusses bewertet. Die von Ihnen vorgeschlagene Entflechtung von Konzernen wäre als Marktdesign im Rahmen einer Marktstrukturkontrolle einzuordnen. Diese ist vom Gesetzgeber in der deutschen und europäischen Wettbewerbsordnung jedoch nicht vorgesehen und gehört deshalb nicht zu den Aufgaben des Bundeskartellamtes bzw. der Europäischen Kommission.

Abschließend möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass Fragen des Einsatzes von Glyphosat in der Landwirtschaft in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft gehören https://www.bmel.de/DE/Startseite/startseite_node.html
Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team vom Bürgerdialog BMWi


Wir und unsere Partner beim INKOTA-Netzwerk und dem Forum für Umwelt und Entwicklung wollten das nicht unkommentiert lassen. Unsere Antwort an das Ministerium könnt ihr hier lesen.

 

 

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Leonie Dorn

Vergisst beim Anblick von Klatschmohn all ihre Sorgen und trauert Jon Stewart immer noch nach.

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